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Amtlich · § 5 UrhG

§ 46 SchRG

Zeitreise: 21.01.2013‹ § 45

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Schiff.

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