Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken - SchRG | § 7
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken - SchRG | § 7
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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken Inhaltsverzeichnis
(1) Das Eigentum an einem Schiff kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht dem Registergericht gegenüber erklärt und der Verzicht in das Schiffsregister eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des herrenlosen Schiffs steht nur dem Bund zu. Der Bund erwirbt das Eigentum dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Schiffsregister eintragen läßt.
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(1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsi
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