Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV | § 6 Betriebseigene Kontrollen

Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. Der Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege


(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass 1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;2.

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Juli 2016 - 1 A 1198/14

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Schweinen. 2 Er war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH, die Gesellschafterin von zahlreichen Gesellschaften im Bundesgebiet ist, die Schwei

Referenzen

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass 1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;2. das Befinden...