Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV | § 6 Betriebseigene Kontrollen

Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV | § 6 Betriebseigene Kontrollen
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Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. Der Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.

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(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass 1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;2.
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published on 04/07/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Schweinen. 2 Er war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH, die Gesellschafterin von zahlreichen Gesellschaften im Bundesgebiet ist, die Schwei
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