Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV | § 2 Begriffsbestimmungen
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Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen Inhaltsverzeichnis
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betrieb: alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden; - 2.
Stall: ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes; - 3.
Stallabteilung: ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles; - 4.
Isolierstall: ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustellende Schweine gehalten und untersucht werden können; - 5.
Rein-Raus-System: die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das Belegen und Räumen des Betriebes oder der Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung erstreckt; - 6.
Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend; - 7.
Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt; - 8.
arbeitsteilige Ferkelproduktion: die Organisationsform eines Betriebes oder eines Zusammenschlusses von Betrieben, bei der die Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-, Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben werden; - 9.
Gemischter Betrieb: ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz; - 10.
Freilandhaltung: Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen; - 11.
Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten; - 12.
Verenden: der Tod eines Schweines auf natürlichem Wege, auch infolge einer Krankheit.
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(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplät
(1) Tierhalter haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben,
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published on 24/01/2019 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Olpe zurückverwiesen.
1Gründe
2I.
3Das
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(1) Tierhalter haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als...
(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,2...