Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV | § 12 Ordnungswidrigkeiten
Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV | § 12 Ordnungswidrigkeiten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen Inhaltsverzeichnis
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 oder 2 ein Schwein hält, - 2.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt, - 3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt, - 4.
entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert, - 5.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen lässt, - 6.
entgegen § 7 Absatz 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt, - 7.
entgegen § 7 Absatz 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, - 8.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder - 9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest 1. die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrec
(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplät
(1) Tierhalter haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben,
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24/11/2016 00:00
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) auf die Wildschweinehaltung der Kläger im Wildpark ...
published on 24/01/2019 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Olpe zurückverwiesen.
1Gründe
2I.
3Das
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Tierhalter haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als...
(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,2...
(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest 1. die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten...