Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV 2015 | § 4 Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63

Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV 2015 | § 4 Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
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(1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die Ermittlung der Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erforderlich sind, für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahresabschlusses nicht in der nach Artikel 3 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgegebenen Form in der Meldung aller Institute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 enthalten sind, bestimmt sich die Ermittlung der fehlenden Daten und deren Meldung an die Abwicklungsbehörde nach den Absätzen 2 bis 6. Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend.

(2) Der Indikator „Verschuldungsquote“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus

1.
dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und
2.
der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zuzüglich der Summe aus den Posten Nummer 1 unter dem Strich „Eventualverbindlichkeiten“ und Posten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Verpflichtungen“ aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung.

(3) Der Indikator „harte Kernkapitalquote“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus

1.
dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und
2.
der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.

(4) Der Indikator „Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte,“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, ist der Quotient aus der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.

(5) Der Indikator „Liquiditätsdeckungsquote“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ergibt sich aus der Liquiditätskennzahl im Laufzeitband 1 nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Liquiditätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 dürfen Institute, die im Bezugsjahr von § 10 der Liquiditätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, den Wert nach Satz 1 auf Ebene der Liquiditätsuntergruppe nach Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ermitteln, sofern keine institutsbezogenen Werte innerhalb der Liquiditätsuntergruppe vorliegen.

(6) Der Indikator „Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der Europäischen Union“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 umfasst sämtliche außer die in Satz 2 benannten Forderungen und Verbindlichkeiten aus Krediten und Einlagen gegenüber Banken, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzierungsinstitutionen im Inland und in der Europäischen Union, wie sie in den festgestellten Jahresabschluss im Sinne von § 340a des Handelsgesetzbuchs oder in entsprechende Meldedaten zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 eingeflossen sind. Bei dem Indikator nach Satz 1 bleiben Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 unberücksichtigt.

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(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,

(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwen

(1) Die Liquidität eines Instituts gilt als ausreichend, wenn die zu ermittelnde Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht unterschreitet. Die Liquiditätskennzahl gibt das Verhältnis zwischen den im Laufzeitband 1 verfügbaren Zahlungsmitteln und den wä
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published on 20/01/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, ein Kreditinstitut, wendet sich gegen die Erhebung des Jahresbeitrags zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute für das Jahr 2011.
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