Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV 2015 | § 3 Jährliche Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63

(1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die Ermittlung der jährlichen Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erforderlich sind, für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahresabschlusses nicht in der nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgegebenen Form in der Meldung aller Institute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 enthalten sind, bestimmt sich die Ermittlung der fehlenden Daten und deren Meldung an die Abwicklungsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Solange und soweit ein Institut die gedeckten Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde diese näherungsweise. Dazu wendet sie das Verhältnis zwischen den gedeckten Einlagen nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und dem Passivposten Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung oder die entsprechende Größe aus vergleichbaren Meldedaten per 31. Juli 2015 auf den Passivposten 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an. Hierzu hat das Institut die Beträge des Passivpostens Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ per 31. Juli 2015 oder die entsprechende Größe aus vergleichbaren Meldedaten sowie den Passivposten Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an die Abwicklungsbehörde zu melden.

(3) Solange und soweit ein Institut die Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde diese näherungsweise. Dazu meldet das Institut der Abwicklungsbehörde für den Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres die Buchwerte sämtlicher Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten, wie sie sich für das Institut aus der Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften im festgestellten Jahresabschluss im Sinne von § 340a des Handelsgesetzbuchs ergeben, zuzüglich der Summe der positiven Marktwerte der außerbilanziellen Derivate als Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.

(4) Solange und soweit ein Institut die Eigenmittel im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde die Eigenmittel näherungsweise. Dazu meldet das Institut das haftende Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.

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Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV 2015 | § 1 Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen


(1) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturierungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes, die Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung


(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,

Handelsgesetzbuch - HGB | § 340a Anzuwendende Vorschriften


(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwen

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Feb. 2016 - 8 B 1/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Gründe I 1 Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. B. B. AG i. I

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Jan. 2016 - 10 C 21/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin, ein Kreditinstitut, wendet sich gegen die Erhebung des Jahresbeitrags zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute für das Jahr 2011.

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(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in...
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(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das...
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