Netzreserveverordnung - ResKV | § 2 Zweck der Bildung einer Netzreserve, Systemsicherheit

(1) Zweck der Bildung einer Netzreserve ist die Vorhaltung von Erzeugungskapazitäten zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, insbesondere für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung.

(2) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann. Maßstab ist der Erhalt der Systemsicherheit im Sinne von Satz 1 unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik für den sicheren Netzbetrieb im Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes. Für einen sicheren Netzbetrieb sollen auch systemrelevante Mehrfachfehler angemessen beherrscht werden.

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Referenzen - Gesetze | § 2 ResKV

§ 2 ResKV zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 2 ResKV wird zitiert von 2 anderen §§ im Netzreserveverordnung.

Netzreserveverordnung - ResKV | § 3 Prüfung und Bestätigung des Bedarfs an Erzeugungskapazität für die Netzreserve


(1) Die Bundesnetzagentur prüft bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres den Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve. Ein eventuell bestehender Bedarf wird von ihr bestätigt. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfec

Netzreserveverordnung - ResKV | § 1 Anwendungsbereich, Vorrang der Netzreserve, Umgang mit bestehenden Verträgen


(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren der Beschaffung der Netzreserve, den Einsatz von Anlagen in der Netzreserve nach § 13d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Anforderungen an Anlagen in der Netzreserve auf Grundlage von § 13i Absatz
§ 2 ResKV zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung


(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die Einhaltung der all

Referenzen - Urteile | § 2 ResKV

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Jan. 2019 - 3 Kart 117/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 16.01.2019

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.09.2017, Az.: 608-2017-13f-2, wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ent

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Dez. 2018 - 3 Kart 117/17 (V)

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.09.2017, Az.: 608-2017-13f-2, wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ent