Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie - PsychThV | § 1 Ausbildungsstätten

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(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die andere Einrichtungen im Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sind.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt wird.

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(1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. (2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, w
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published on 12/11/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom beklagten Träger der Grundsicherung für
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