Prüfungsberichteverordnung - PrüfV 2017 | § 15 Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte

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Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen Inhaltsverzeichnis

(1) Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Bewertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutreffende Anwendung bestätigen.

(2) Soweit Werte von

1.
Darlehen und Hypothekenforderungen,
2.
Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen,
3.
Aktien oder
4.
Anleihen
aus Bewertungsverfahren und -modellen abgeleitet werden, sind Ausführungen zur Angemessenheit dieser Verfahren und Modelle zu machen.

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published on 18/08/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28. Januar 2009 aufgehoben. Der R
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