Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2011 | § 20 Zuerkennung des GS-Zeichens

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Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Inhaltsverzeichnis

(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.

(2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

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published on 17/07/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 2013 (Az. 36 O 31/13 KfH) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Ziffer 4 des Tenors
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