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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Verordnungsermächtigung

Zeitreise: 22.12.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden, 2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.

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