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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Ernennung; Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Polizeibeauftragten des Bundes; Amtseid

Zeitreise: 28.02.2024

(1) Die nach § 9 Absatz 4 gewählte Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.

(2) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.

(3) Das Amtsverhältnis endet 1. mit dem Ablauf der Amtszeit oder 2. bei vorzeitiger Entlassung aus dem Amt.

(4) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird vorzeitig aus dem Amt entlassen 1. auf eigenes Verlangen oder 2. auf Antrag des Deutschen Bundestages, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder die vorzeitige Entlassung beschließen.Die Entlassung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages wirksam.

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