Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr - PBefAusglV | § 4 Ermittlung der Erträge
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Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr Inhaltsverzeichnis
Als Erträge im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus erhöhten Beförderungsentgelten anzusetzen.
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published on 26/04/2012 00:00
Tatbestand
1
Das klagende Verkehrsunternehmen begehrt die Festsetzung eines höheren Ausgleichsbetrags nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
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