Patentgesetz - PatG | § 136
Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Absatz 1 und 3, des § 120a Absatz 1, 2 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von dem Verfahrenswert stattfindet. Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.
Referenzen - Gesetze | § 2 EEMD-ZVAnl I
§ 2 EEMD-ZVAnl I zitiert oder wird zitiert von 27 §§.
§ 2 EEMD-ZVAnl I wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 2 EEMD-ZVAnl I wird zitiert von 1 anderen §§ im Prüfvereinbarung.
§ 2 EEMD-ZVAnl I zitiert 11 §§ in anderen Gesetzen.
§ 2 EEMD-ZVAnl I zitiert 14 andere §§ aus dem Prüfvereinbarung.