Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
(2) Die Verwarnung nach Absatz
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17.04.2014 00:00
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2014 rechtswidrig gewesen ist.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vol
published on 03.12.2014 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2012 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgel
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(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist...