Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes

(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.

(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde


(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. (2) Die Verwarnung nach Absatz

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Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 17. Apr. 2014 - 9 K 14.508

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2014 rechtswidrig gewesen ist. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vol

Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 03. Dez. 2014 - 14 Ca 180/14

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2012 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 2 TVöD zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgel

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(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. (2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist...