Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 13 Versuch

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 13 Versuch
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.

(4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seiner früheren Beteiligung begangen wird.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 13/09/2012 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 13. März 2012 aufgehoben. Die Betroffene wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betrof
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.