Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter - OrthVersorgUVV | § 2

Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter - OrthVersorgUVV | § 2
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter Inhaltsverzeichnis

(1) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind insbesondere
Kunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz und andere künstliche Körperteile,
Stützapparate,
orthopädisches Schuhwerk,
Stockstützen und andere Gehhilfen,
Krankenfahrzeuge,
Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen,
Perücken,
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen,
Zubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und ohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt werden kann,
Blindenführhunde.

(2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhunds oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß in Höhe des in § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festgesetzten Betrags.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 201 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 09/11/2010 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.