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§ 25Amtlich · § 5 UrhG

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Zeitreise: 11.02.2019

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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