Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 16Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

Zeitreise: 11.02.2019

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten: 1.Entwurf und Fertigung mit40 Prozent,2.Durchführen von Teilarbeiten mit20 Prozent,3.Planen und Konstruieren mit30 Prozent sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. | Entwurf und Fertigung mit | 40 Prozent, | | --- | --- | | Durchführen von Teilarbeiten mit | 20 Prozent, | | --- | --- | | Planen und Konstruieren mit | 30 Prozent sowie | | --- | --- | | Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. | | --- | --- |

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.