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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Ziel und Zeitpunkt

Zeitreise: 11.02.2019§ 7 ›

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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