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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

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Zeitreise: 11.02.2019‹ § 9

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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