Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV | § 15 Maßnahmen der zuständigen Behörden

Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV | § 15 Maßnahmen der zuständigen Behörden
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten Inhaltsverzeichnis

Soweit ein Verantwortlicher nach § 5 des Medizinproduktegesetzes die erforderlichen korrektiven Maßnahmen nicht eigenverantwortlich trifft oder die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen Vertreiber. Dies gilt für den Sponsor oder die die klinischen Prüfung oder die Leistungsbewertungsprüfung durchführenden Personen entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 20/03/2019 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom *. Mai 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch S
published on 12/12/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2017 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Mai 2017 wird wiederhergestellt. II. D
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.