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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Mündliche Verteidigung der Masterarbeit

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Zur mündlichen Verteidigung der Masterarbeit wird zugelassen, wer die Masterarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bestanden hat.

(2) Durch die Verteidigung der Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie soll 60 Minuten nicht unterschreiten. Den Termin für die Verteidigung legt das Prüfungsamt fest.

(4) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden oder ihre Dienstbehörde nicht widersprechen. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.

(5) Der wesentliche Verlauf und das Ergebnis der Verteidigung werden protokolliert.

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