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§ 70Amtlich · § 5 UrhG

Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch

Zeitreise: 18.12.2025

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

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