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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren

Zeitreise: 30.08.2017

Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn 1. ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder 2. im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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