Luftsicherheits-Schulungsverordnung - LuftSiSchulV | § 4 Zusatzschulungen für Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen

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(1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen besitzt, kann für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen qualifiziert werden, indem die Auswertung von Röntgenbildern im Bereich von Fracht und Post geschult wird. Die Zusatzschulung muss mindestens 20 Unterrichtsstunden umfassen.

(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindestdauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt der zusätzlichen Qualifikation um jährlich vier Stunden für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Bereich von Fracht und Post sowie um monatlich eine Stunde Fortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern im Bereich von Fracht und Post. § 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähigungszeugnis nicht mehr gültig, so richtet sich die notwendige Fortbildung für den Erhalt des verbleibenden Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.

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(1) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen schulen Sicherheitspersonal gemäß Kapitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Die Schulung muss mindestens 34 Unterrichtsstunden umfassen. (2) Auffrischungsschulungen für Siche
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published on 12/11/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2014 – 7 Ca 8724/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bekl
published on 12/11/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2014 – 14 Ca 7484/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bekl
published on 12/11/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2014 – 14 Ca 7483/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bekl
published on 12/11/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2014 – 19 Ca 7531/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bek
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(1) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen schulen Sicherheitspersonal gemäß Kapitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Die Schulung muss mindestens 34 Unterrichtsstunden umfassen. (2) Auffrischungsschulungen für Sicherheitspersonal...