Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG | § 5 Härteklausel

Landpachtverträge und Vertragsänderungen dürfen nicht nach § 4 beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre.

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Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG | § 4 Beanstandung


(1) Die zuständige Behörde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn 1. die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwir

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Apr. 2007 - 13 W 110/06 Lw

bei uns veröffentlicht am 16.04.2007

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten St. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Waldshut-Tiengen vom 13.10.2006 - 4 Lw 7/05 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte St. hat die Gerichtskosten des Beschw

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(1) Die zuständige Behörde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn 1. die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen...