Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG | § 5 Härteklausel
Landpachtverträge und Vertragsänderungen dürfen nicht nach § 4 beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre.
Referenzen - Gesetze | § 91 ArbGG
§ 91 ArbGG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 91 ArbGG zitiert 1 andere §§ aus dem Arbeitsgerichtsgesetz.
Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG | § 4 Beanstandung
(1) Die zuständige Behörde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn 1. die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwir
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Apr. 2007 - 13 W 110/06 Lw
bei uns veröffentlicht am 16.04.2007
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten St. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Waldshut-Tiengen vom 13.10.2006 - 4 Lw 7/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte St. hat die Gerichtskosten des Beschw
(1) Die zuständige Behörde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn 1. die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen...