Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 6 Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen
Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 6 Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen
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Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen Inhaltsverzeichnis
Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in den Seelotsrevieren Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde wird den Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf Dritte bleibt unberührt. Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung in dem Lotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund wird an private natürliche oder juristische Personen vergeben.
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published on 06/03/2012 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverw
published on 28/09/2010 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2009 und des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2008 aufgehoben.
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