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§ 16Amtlich · § 5 UrhG

Allgemeine Regelungen über den Aufstieg

Zeitreise: 20.08.2021

(1) Über die Zulassung zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse. Vorschläge von geeigneten Beamtinnen und Beamten sind von den jeweiligen Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern an die Geschäftsführung zu richten. Beamtinnen und Beamte können sich auch selbst um Zulassung zum Aufstieg auf dem Dienstweg bewerben.

(2) Liegen mehrere Vorschläge und Bewerbungen gleichzeitig vor, ist gegebenenfalls ein Auswahlverfahren durchzuführen.

(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein dienstliches Interesse vorhanden ist und Dienstposten im höheren Dienst zur Verfügung stehen, auf denen die Beamtinnen und Beamten auf Dauer verwendet werden können.

(4) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt haben. Für die Übertragung des ersten Beförderungsamtes der neuen Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten.

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