Kreditwesengesetz - KredWG | § 2b Rechtsform

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Gesetz über das Kreditwesen Inhaltsverzeichnis

(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.

(2) (weggefallen)

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(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehö
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 06/10/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 24/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen mehrere Bescheide der Beklagten, die diese ihnen gegenüber wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung gleichlautend erlas
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Annotations

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die...