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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Geltungsdauer von Bezugscheinen

Zeitreise: 15.07.2024

(1) Bezugscheine werden für eine Versorgungsperiode zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.

(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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