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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Antragszeiträume

Zeitreise: 15.07.2024

(1) Ein Antrag kann für mehrere Versorgungsperioden, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beginn der ersten Versorgungsperiode, gestellt werden, wenn der Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungsperioden bei der Antragstellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen rechnet. In diesem Fall kann die zuständige Stelle die Angaben des Antragstellers einer Zuteilung für die weiteren Versorgungsperioden zugrunde legen.

(2) Der Antragsteller hat Veränderungen, die den geltend gemachten Kraftstoffbedarf vermindern, der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie sind bei der Zuteilung für die folgenden Versorgungsperioden zu berücksichtigen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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