Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen
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Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe Inhaltsverzeichnis
Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen Einkommensgruppe in der Spalte fünf der Anlage.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 26/01/2012 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.2 Der Kläger ist der Vater der am 19.0
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