Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 4 Vorrangige Entscheidung
Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 4 Vorrangige Entscheidung
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Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen Inhaltsverzeichnis
Beantragt eine Soldatin oder ein Soldat die Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist über diesen Antrag vorrangig zu entscheiden. Das Gleiche gilt für einen ungedienten Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, sowie für Reservistinnen und Reservisten, die zu einer befristeten Übung oder Wehrübung einberufen worden sind.
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published on 27/03/2013 00:00
Tatbestand
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Der 1990 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit und Sanitätsoffizier-Anwärter. Seine Dienstzeit ist aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 22. Apri
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