Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes - KBAG | § 1

Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes - KBAG | § 1
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Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes Inhaltsverzeichnis

(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.

(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.

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published on 29/09/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 24. August 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschw
published on 20/09/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 10. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Besc
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