Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes - KBAG | § 1

(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.

(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Sept. 2017 - 4 MB 60/17

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 24. August 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschw

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Sept. 2017 - 4 MB 56/17

bei uns veröffentlicht am 20.09.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 10. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Besc