Investitionszulagengesetz 2007 - InvZulG 2007 | § 6 Antrag auf Investitionszulage
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Investitionszulagengesetz 2007 Inhaltsverzeichnis
(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.
(2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.
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published on 22/04/2013 00:00
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts H vom 05. März 2012 – 321 Ls 900 Js 32863/10 – wird mit der Maßgabe auf Kosten des Angeklagten verworfen, dass der Angeklagte wegen Subventionsbetruges und versuchter Steuerhint
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