Integrationskursverordnung - IntV | § 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen

Integrationskursverordnung - IntV | § 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen
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Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler Inhaltsverzeichnis

(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, bei Bedarf auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten. Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt. Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen von dem in Satz 3 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen.

(2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstützen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht.

(3) Das Bundesamt kann kursbegleitende Maßnahmen fördern, die eine Teilnahme am Integrationskurs unterstützen. Das Bundesamt kann ferner festlegen, dass eine kursbegleitende Maßnahme in einem Online-Format durchgeführt werden darf.

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(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Z
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 15/02/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, mi
published on 23/08/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten
published on 30/10/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der f
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(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Zur Zahlung ist...