Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen - IndMetAusbV 2007 | § 15 Ausbildungsberufsbild
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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Inhaltsverzeichnis
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, - 6.
Betriebliche und technische Kommunikation, - 7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, - 9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, - 10.
Warten von Betriebsmitteln, - 11.
Steuerungstechnik, - 12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren, - 13.
Kundenorientierung, - 14.
Anwenden von technischen Unterlagen, - 15.
Trennen und Umformen, - 16.
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen, - 17.
Fügen von Bauteilen, - 18.
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, - 19.
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen, - 20.
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen, - 21.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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published on 22/06/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2014 - 18 Sa 1325/13 - aufgehoben.
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