Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen - IndMetAusbV 2007 | § 15 Ausbildungsberufsbild

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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Inhaltsverzeichnis

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
10.
Warten von Betriebsmitteln,
11.
Steuerungstechnik,
12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,
13.
Kundenorientierung,
14.
Anwenden von technischen Unterlagen,
15.
Trennen und Umformen,
16.
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,
17.
Fügen von Bauteilen,
18.
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,
19.
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,
20.
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,
21.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Ausrüstungstechnik,
2.
Feinblechbau,
3.
Schiffbau,
4.
Schweißtechnik,
5.
Stahl- und Metallbau.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

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published on 22/06/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2014 - 18 Sa 1325/13 - aufgehoben.
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