Handwerksordnung - HwO | § 75

Handwerksordnung - HwO | § 75
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Gesetz zur Ordnung des Handwerks Inhaltsverzeichnis

Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere daß die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

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published on 04/11/2013 00:00

Gründe 1 Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Einwände des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der ersti
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