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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Erbrechtliche Verhältnisse

Zeitreise: 29.03.1976

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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Ende des Gesetzes