Heilverfahrensverordnung - HeilVfV 2020 | § 4 Durchgangsärztliche und besondere unfallmedizinische Behandlung

Heilverfahrensverordnung - HeilVfV 2020 | § 4 Durchgangsärztliche und besondere unfallmedizinische Behandlung
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(1) Ist auf Grund einer Verletzung mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen, so hat sich die verletzte Person von einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt untersuchen und behandeln zu lassen. Dabei hat die verletzte Person die freie Wahl unter den am Unfall-, Dienst- oder Wohnort niedergelassenen oder an einem dortigen Krankenhaus tätigen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt bei

1.
Verletzungen, die ausschließlich die Augen, die Zähne, den Hals, die Nase oder die Ohren betreffen,
2.
rein psychischen Gesundheitsstörungen,
3.
medizinischen Notfällen sowie
4.
Unfällen im Ausland.

(3) Sofern wegen der Art und Schwere der Verletzung eine besondere unfallmedizinische Behandlung erforderlich ist, hat die Dienstunfallfürsorgestelle dafür Sorge zu tragen, dass die verletzte Person in einem Krankenhaus im Sinne des § 34 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch behandelt wird.

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(1) Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-
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published on 25/08/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu volls
published on 27/01/2014 00:00

Tenor I.Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 verpflichtet, die Rechnung der Praxis für Physiotherapie W.         vom 6. Juli 2009 in Höhe
published on 27/01/2014 00:00

Tenor I.Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juni 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2009 verpflichtet, 1.die Rechnung der Dres. T.        & H.         vom 4. Mai 2009 in Höhe von 5
published on 27/01/2014 00:00

Tenor I.      Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Rechnung der Frau Dr. med. H.       vom 21. Januar 2010 in Höhe von 154,19 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II.      Die Beklagte
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