Hebammengesetz - HebG 2020 | § 26 Vorsitz
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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger Landesbehörde durchgeführt.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.
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published on 30/05/2012 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 95 Abs. 2 BrbgPersVG i.V.m. § 92a Sat
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