Gesundheitsstrukturgesetz - GSG | Art 28
Erweiterung der Versicherungspflicht

Gesundheitsstrukturgesetz - GSG | Art 28<br>Erweiterung der Versicherungspflicht
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Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Vom 1. Januar 1997 an werden Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, mit Ausnahme von asylsuchenden Ausländern und ähnlichen Personengruppen in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen.

(2) Das Nähere zur Abgrenzung des versicherungspflichtigen Personenkreises, über die Beitragsbemessung und die Meldepflichten wird in einem besonderen Gesetz geregelt.

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(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be
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published on 22/11/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bek
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