Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 37

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 37
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

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published on 15/12/2016 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung in Höhe der erst
published on 24/08/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Im vorliegenden Verfahren wenden sich die Kläger g
published on 24/08/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger ge
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