Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV 1955 | § 4 Aufgabe, Auflösung und Insolvenz
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published on 13.05.2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag
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