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§ 3aAmtlich · § 5 UrhG

Bußgeldvorschrift

Zeitreise: 02.03.1974

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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