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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Überwachungs- und Zwangsvorschriften

Zeitreise: 02.03.1974‹ § 2§ 3a ›

(1) Die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes liegt den für die Hafen- oder Schiffahrtspolizei zuständigen Behörden ob. Der § 139b Abs. 1, 2 und 4 der Gewerbeordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Sind Gegenstände der in § 1 Abs. 1 genannten Art entgegen den Vorschriften nicht bezeichnet, so kann die für die Hafen- oder Schiffahrtspolizei zuständige Behörde das Wiegen und das Anbringen der vorgeschriebenen Gewichtsbezeichnung selbst ausführen lassen, sofern die Gegenstände zur Ausfuhr aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind oder anzunehmen ist, daß bei ihrer weiteren Behandlung das Fehlen der Gewichtsbezeichnung Gefahren für die Arbeitnehmer herbeiführen kann. Die Kosten der nachträglichen Wiegung und Gewichtsbezeichnung sind von dem Verpflichteten zu tragen; ihre Einziehung regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.

(3)

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