Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Jan. 2014 - 15 K 7241/13
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weiteren Freizeitausgleich in Höhe von insgesamt 27 Stunden für den streitbefangenen Abordnungszeitraum zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Berufung wird zugelasse
1
Tatbestand
2Die Klägerin steht als Polizeihauptkommissarin (BesGr. A 11 BBesO) in den Diensten der Beklagten. Sie wird regelmäßig durch die Bundespolizei zeitlich befristet zum Auswärtigen Amt abgeordnet, um als Personenschutzbeamtin bei den Deutschen Botschaften in L. und in C. eingesetzt zu werden. Im Rahmen dieses Dienstes fallen regelmäßig Überstunden an. Die geleistete Mehrarbeit glichen die Beamten in Deutschland durch Freizeit aus. Bis zu einer im Juni 2010 durch die Beklagte geänderten Praxis blieben die Abordnungen der Beamten für die Zeiten des Freizeitausgleichs aufrecht erhalten, so dass den Beamten die Auslandsdienstbezüge weitergewährt werden konnten. Nach Änderung dieser Verwaltungspraxis fand ein Freizeitausgleich ohne Verlängerung der Abordnungen und ohne Weiterzahlung der Auslandsdienstbezüge statt. Hierrüber wurden die Beamten informiert. Auch die Klägerin gab im Rahmen der Vorbereitung zu den hier streitbefangenen Abordnungen eine formularmäßige Erklärung gegenüber dem zuständigen Referat 00 des Bundespolizeipräsidiums ab, womit sie angab, über die Besonderheiten ihres Einsatzes informiert zu sein; hierbei strich sie die Ziffer 10 dieser Erklärung durch, die Informationen zum Freizeitausgleich für während des Auslandseinsatzes geleistete Mehrarbeit enthielt. Im April 2012 wurde durch die Beklagte wieder zur vorherigen Verwaltungspraxis der Verlängerungen der Abordnungen zurückgekehrt, allerdings wurden Vorkehrungen getroffen, die den Anfall von Mehrarbeit der Beamten während Abordnungen reduzieren sollen; auch wurde der mögliche Ausgleich für angeordnete Mehrarbeit auf 81 Stunden pro Monat beschränkt.
3Mit Verfügung vom 28.06.2010 ordnete das Bundespolizeipräsidium die Klägerin mit Wirkung vom 12.07.2010 an das Auswärtige Amt ab, wobei sie der Deutschen Botschaft in L. für die Dauer von voraussichtlich drei Monaten als Personenschützerin zugeteilt wurde. Unter dem 19.08.2010 verfügte das Auswärtige Amt die Aufhebung der Abordnung im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium mit Ablauf des 11.10.2010. Das Auswärtige Amt änderte mit Verfügung vom 23.09.2010 seine Verfügung vom 19.08.2010 und hob die Abordnung mit Ablauf des 19.11.2010 auf. Das Bundespolizeipräsidium hob die Abordnung der Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 08.09.2010, korrigiert durch das Schreiben vom 04.10.2010 mit Ablauf des 19.11.2010 auf. Die Deutsche Botschaft in L. bestätigte der Klägerin, in der Zeit ihrer Verwendung dort 707 Stunden Mehrarbeit geleistet zu haben. Hierbei wurde der angeordnete Bereitschaftsdienst in einem Umfang von 54 Stunden zur Hälfte, also mit 27 Stunden, als Mehrarbeit anerkannt. Für die Mehrarbeit wurde der Klägerin durch die Beklagte Freizeitausgleich gewährt.
4Die Klägerin legte gegen die Aufhebungsverfügung des Auswärtigen Amtes vom 19.08.2010/23.09.2010 unter dem 28.12.2010 Widerspruch ein. Gegen die entsprechenden Verfügungen des Bundespolizeipräsidiums vom 08.09.2010 und 04.10.2010 legte sie mit dem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.11.2011 Widerspruch ein. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, ihr werde durch die frühzeitige Aufhebung der Abordnung die Möglichkeit genommen, den Freizeitausgleich unter den Bedingungen erhalten zu können, die auch für die Zeit der Verwendung an der Botschaft Geltung beansprucht hätte, namentlich unter Weitergewährung der Auslandsbesoldung für diese Zeit. Dieser Anspruch folge dem Grunde nach aus § 88 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), wonach für die Mehrarbeit „entsprechende Dienstbefreiung“ zu gewähren sei. Demgemäß sei das Auswärtige Amt auch bei früheren Auslandseinsätzen der Polizeibeamten in L. und C. verfahren. Sie, die Klägerin, habe durch ihr Durchstreichen der Ziff. 10 der vorgefertigten Erklärung kenntlich gemacht, dass sie mit der neuen Verwaltungspraxis nicht einverstanden sei. Die hohe Auslandsvergütung auch für die Zeit der Gewährung des Freizeitausgleichs im Inland sei für sie Anreiz und Motivation gewesen, sich für den Einsatz in einem extremen Krisengebiet zu bewerben.
5Ferner machte die Klägerin geltend, sie habe in L. im Rahmen der Mehrarbeit Bereitschaftsdienst geleistet; dieser sei jedoch nur zur Hälfte bei der Ermittlung der Mehrarbeit und damit beim Freizeitausgleich berücksichtigt worden. Es sei in der Rechtsprechung entschieden worden, dass Bereitschaftsdienst hinsichtlich des Freizeitausgleichs wie Volldienst zu behandeln sei, wenn er in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet werde und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen müsse, um sofort seine Leistung erbringen zu können. Für die an der Deutschen Botschaft in L. geleistete Mehrarbeit etwa bei der Unterstützung der sogenannten „HOD-Kräften“ (Hausordnungs- und Objektschutz) sei in einem höheren Umfang Bereitschaftsdienst anzuerkennen, als diese durch die Bescheinigung der Botschaft ausgewiesen werde. Ihr stünde ein Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich zu, der, wie der gesamte ihr zustehende Freizeitausgleich, unter Aufrechterhaltung der Abordnung an die Auslandsbotschaft unter gleichzeitiger Vergütung mit Auslandsbesoldung zu gewähren sei.
6Am 14.03.2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 12.11.2013 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
7Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Vorverfahren. Weiter macht sie geltend, der permanente Aufenthalt der Personenschutzkräfte auf dem Botschaftsgelände sei gerade auf die dienstliche Notwendigkeit zurückzuführen gewesen, sich für einen jederzeitigen Einsatz bereit zu halten. In diesem Sinne hätten die Personenschutzkräfte auch von dem Referat 00 des Bundespolizeipräsidiums die Anweisung erhalten, Schutz von Leib und Leben des Botschafters und die Aufrechterhaltung seiner persönlichen Handlungsfreiheit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage habe höchste Priorität. Die ständige Einsatzbereitschaft müsse deshalb nicht gesondert angeordnet werden, sondern sei generell angeordnet. Wegen dieses Selbstverständnisses, jederzeit die eigene Einsatzbereitschaft zu gewährleisten, sei auch die Ausrüstung immer griffbereit zu halten. Weil danach auch während der Zeiten außerhalb der eigentlichen Einsätze typischerweise und lagebedingt mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen gewesen sei, was den einsatzfreien Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gegeben habe, seien für die Abordnung an die Botschaften in L. diejenigen Zeiten, die bislang weder als Einsatzdienst noch als Bereitschaftsdienst berücksichtigt worden seien, ebenfalls als Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV zu qualifizieren und daher in vollem Umfang bei der Berechnung des Umfangs des Freizeitausgleichs für Mehrarbeit zu berücksichtigen.
8In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die vom Auswärtigen Amt verfügte Aufhebung der Abordnung vom 19.08.2010/23.09.2010 aufgehoben. In diesem Umfang haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
9Die Klägerin beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, ihr für die in der Zeit vom 12.07.2010 bis zum 19.11.2010 geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich in einem Umfang von weiteren 1.649,5 Stunden zu gewähren;
112. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide des Bundespolizeipräsidiums vom 08.09.2010 und 04.10.2010 ihre Abordnung zum Auswärtigen Amt und ihre Zuteilung an die Deutsche Botschaft in L. für denjenigen Zeitraum weiterzuführen, der der Dienstbefreiung zur Abgeltung der im Rahmen ihrer Abordnung zum Auswärtigen Amt und Zuteilung an die Deutsche Botschaft in L. in der Zeit vom 12.07.2010 bis zum 19.11.2010 geleisteten Mehrarbeit von 2.356,5 Stunden entspricht;
123. die Beklagte zu verurteilen, ihr während der Dienstbefreiung zur Abgeltung der im Rahmen ihrer Abordnung zum Auswärtigen Amt und Zuteilung an die Deutsche Botschaft in L. in der Zeit vom 12.07.2010 bis zum 19.11.2010 geleisteten Mehrarbeit von 2.356,5 Stunden die während dieses Zeitraums bezogene Auslandsbesoldung (Auslandszuschlag gemäß § 53 BBesG nach Grundgehaltsspanne 5, Zonenstufe 20 der Tabelle in Anlage VI.1 zu § 53 Abs. 2 Satz 1 BBesG, wegen der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 Abs. 2 Satz 4 BBesG auf 85 vom Hundert gemindert, in Höhe von 2.302,45 Euro brutto monatlich (dies betrifft 2.022 Stunden), ab dem 01.11.2010 nach Grundgehaltsspanne 6 in Höhe von 2.463,78 Euro brutto monatlich (dies betrifft 334,5 Stunden), Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen nach § 53 Abs. 1 Satz 5 BBesG in Verbindung mit § 2 AuslZuschlV in Höhe von 700,00 Euro brutto monatlich, Aufwandsentschädigung in Höhe von 92,00 Euro brutto monatlich) zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie macht geltend, die Personenschützer an den Botschaften hätten in der Vergangenheit in erheblichem Maße Überstunden angesammelt, deren Ausgleichung in der Weise, dass Freizeitausgleich nach Beendigung der Verwendung und Rückkehr ins Inland, aber gleichwohl unter Gewährung der Auslandsvergütung gewährt worden wäre, nicht mehr hätte fortgeführt werden können. Hierauf seien die Beamten wie auch die Klägerin vor ihrer Verwendung in L. im Jahre 2010 hingewiesen worden.
16Soweit die Klägerin auf die aus Sicherheitsgründen fehlende Möglichkeit, das Botschaftsgelände zu verlassen, hingewiesen habe, beruhe dies auf der besonderen Gefährdungslage und der damit einhergehenden erhöhten Fürsorgepflicht des Dienstherrn und treffe alle Botschaftsangehörigen. Dies habe jedoch nichts mit der Anordnung eines Bereitschaftsdienstes zu tun.
17In L. hätten sich die Personenschützer wie auch die HOD-Kräfte außerhalb der Dienstzeiten meist in ihren privaten Unterkünften aufgehalten und sich auf dem Botschaftsgelände frei bewegen können. Zwar habe grundsätzlich eine Gefahrenlage bestanden, allerdings sei mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme kaum zu rechnen gewesen. Alarm sei nur in ganz seltenen Einzelfällen ausgelöst worden. In L. seien nur der Botschafter oder sein Abwesenheitsvertreter Schutzpersonen. Niemand anderes könne Personenschutzaufträge erteilen. Außerhalb der Zeiten, die zur Abarbeitung der Schutzaufträge bzw. zu deren Vor- und Nachbearbeitung angefallen seien und der vermeintlichen Bereitschaft habe es keine Dienstzeiten gegeben. Der Rest sei frei gewesen und sei in der Mehrarbeitsaufstellung nicht in Ansatz gebracht worden.
18Entgegen dem Wortlaut der von der Botschaft L. ausgestellten Bescheinigung über die geleistete Mehrarbeit habe es sich bei den in der Bescheinigung als „Bereitschaftsdienst“ ausgewiesenen Zeiten nicht um einen solchen gehandelt.
19Zum Sach- und Streitstand im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit - hinsichtlich der Verfügungen der Abordnungsaufhebung durch das Auswärtige Amt - in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
22Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Soweit in der Bescheinigung der Botschaft L. über die geleistete Mehrarbeit der Klägerin Zeiten des Bereitschaftdienstes ausgewiesen, aber nur im Umfang von ½ berücksichtigt worden sind, hat die Klägerin einen Anspruch auf die Gewährung eines weiteren Freizeitausgleichs in Höhe von insgesamt 27 Stunden. Es ist nach der Auffassung der Kammer unzulässig, geleisteten Bereitschaftsdienst hinsichtlich des Freizeitausgleichs nicht wie Volldienst zu behandeln. Der zeitliche Umfang der Dienstbefreiung muss dem zeitlichen Umfang der geleisteten Mehrarbeit entsprechen. Eine lediglich anteilige Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten und damit eine Differenzierung zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich ist rechtsfehlerhaft,
23vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 70.11 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -.
24Soweit die Beklagte vorträgt, bei den in der von der Botschaft ausgestellten Bescheinigung vermerkten Zeiten des Bereitschaftsdienstes habe es sich tatsächlich nicht um Bereitschaftdienst gehandelt, kann sie mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Die Beklagte stützt ihre Auffassung auf eine Bewertung des in diesen Zeiten geleisteten Dienstes der Klägerin. Hierauf kann es aber nicht entscheidend ankommen. Denn die von der Botschaft ausgestellte Bescheinigung bezweckt erkennbar, für die Beteiligten den Nachweis zu erbringen, in welchen Umfang der Beamte angeordnete Mehrarbeit im Sinne des § 88 Bundesbeamtengesetz (BBG) erbracht hat. Damit belegt die Bescheinigung auch, dass Bereitschaftsdienst im angegebenen Umfang angeordnet worden war. Diese Anordnung eines Bereitschaftsdienstes wird nicht dadurch obsolet, dass im Nachhinein festgestellt wird, dass der geleistete Dienst tatsächlich nicht die Qualität eines Bereitschaftsdienstes, sondern nur die einer Rufbereitschaft erlangt hat.
25Die weitergehende Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich noch auf Fortdauer der streitbefangenen Abordnungen zum Zwecke der Gewährung eines solchen Freizeitausgleichs unter Beibehaltung der Auslandsbesoldung. Die streitbefangene Aufhebungsverfügung des Bundespolizeipräsidiums betreffend die Abordnung der Klägerin nach L. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
261. Die Klägerin hat über die bereits anerkannten Zeiten hinaus hinsichtlich ihrer Verwendung in L. keinen Anspruch auf Freizeitausgleich für weitere Mehrarbeit. Denn die von der Klägerin in L. außerhalb des regulären Dienstes und des bereits anerkannten Bereitschaftsdienstes verbrachten Zeiten, welche von der Beklagten als Freizeit angesehen wurden, sind nicht - wie von der Klägerin begehrt - als Bereitschaftsdienst anzusehen und daher auch nicht in vollem Umfang durch Freizeit auszugleichen.
27Ein Anspruch auf Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit folgt nicht aus § 88 BBG bzw. aus einem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch in Verbindung mit den Regeln über einen Anspruch auf Mehrarbeitsausgleich,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 24.11 -.
29Nach § 88 BBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
30Dass die Klägerin vorliegend bereits Mehrarbeit in einem Umfang von mehr als fünf Stunden monatlich geleistet hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Jedoch stellt die von der Klägerin in Bezug genommene Zeit der Anwesenheit auf dem Botschaftsgelände außerhalb der bereits angerechneten Dienstzeiten keine weitere Mehrarbeit in diesem Sinne dar. Die Auffassung der Klägerin, dass die von der Beklagten als Freizeit behandelte Zeit außerhalb des angeordneten regulären Dienstes bzw. des angeordneten Bereitschaftsdienstes als Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu werten seien, geht fehl.
31Bereitschaftsdienst ist nach der Definition des § 2 Nr. 12 AZV die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der Betroffene sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistung erbringen zu können. Ein Arbeitnehmer oder Beamter, der seinem Arbeitgeber in dieser Weise zur Verfügung steht, unterliegt im Vergleich zu einem Arbeitnehmer oder Beamten, der im Rahmen der Rufbereitschaft tätig ist, während deren er nur ständig erreichbar sein muss, ohne jedoch zur Anwesenheit am Dienstort verpflichtet zu sein, erheblich stärkeren Einschränkungen, da er sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfeldes aufhalten muss und über die Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, weniger frei verfügen kann,
32vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -.
33Daher ist Bereitschaftsdienst in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit in vollem Umfang einzubeziehen und zählt nach den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG als Vollarbeitszeit,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 70.11 -.
35Die Klägerin hat in diesem Sinne in den hier streitgegenständlichen Zeiten jedoch keinen Bereitschaftsdienst geleistet. Dabei muss die Kammer nicht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin folgen, Beweis zu erheben zur Frage der Einbeziehung der Personenschutzbeamten in den Hausordnungs- und Objektschutzdienst wie auch in das Schutz- und Sicherheitskonzept der deutschen Botschaft. Dass die zu Beweis gestellten Tätigkeiten zu dem dienstlichen Aufgabenbereich der Klägerin gehörten, ist unstreitig. Streitig ist allein, ob die Klägerin aufgrund einer dienstlichen Anordnung diese Aufgaben während der gesamten Anwesenheitszeit an der Botschaft nachkommen musste. Dies ist zu verneinen. Es fehlt bereits an der Anordnung des Dienstherrn, sich am Dienstort aufzuhalten und diesem zur Verfügung zu stehen, um gegebenenfalls sofort seine Leistung erbringen zu können. Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Botschafter als Vertreter des Dienstherrn der Klägerin eine solche Anordnung - Aufenthalt auf dem Botschaftsgelände zum Zwecke der Gewährung einer sofortigen Einsatzbereitschaft - nicht getroffen hat. Die Anordnung, das Botschaftsgelände nicht zu verlassen, ist vielmehr Ausfluss der besonderen Fürsorgepflicht des § 15 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD), welcher der Klägerin für die Zeit der Abordnung nach § 13 Abs. 1 GAD unterfällt, und betrifft nicht nur die Klägerin und die übrigen dort als Personenschützer tätigen Bundespolizisten, sondern aufgrund der erhöhten Gefährdungslage sämtliche Botschaftsmitarbeiter. Im Übrigen gibt es auch auf dem Botschaftsgelände einen privaten Bereich, in welchem die Personenschützer - ebenso wie auch die übrigen Botschaftsangehörigen - wohnen und ihre Freizeit verbringen können, auch wenn dieser nach den Schilderungen der Klägerin weniger komfortabel eingerichtet und ausgestaltet ist, als dies wünschenswert wäre.
36Soweit durch das Referat 44 des Bundespolizeipräsidiums gerade im Hinblick auf die geänderte Praxis der Mehrarbeitsabgeltung per e-Mail vom 24.02.2010 an die Personenschützer die generelle Vorgabe gemacht worden ist, dass zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit und Handlungsfreiheit des Botschafters eine ständige Einsatzbereitschaft nicht gesondert angeordnet werden müsse, es werde von jedem Mitarbeiter erwartet, dass er verantwortungsbewusst mit dem Auftrag sowie der besonderen Lage in einem Krisengebiet umgehe, nicht zuletzt aus Gründen der Eigensicherung sich das Selbstverständnis ergebe, eine ständige Einsatzbereitschaft zu gewährleisten, für die eine Vergütung nicht gewährt werde und schließlich das Mitführen der persönlichen Schutzausstattung, Bewaffnung und die unmittelbare Erreichbarkeit über Funk aus Gründen der Eigensicherung ständig zu gewährleisten seien, kann auch dies nicht als Anordnung eines ständigen Bereitschaftsdienstes gewertet werden. Denn insoweit fehlt es bereits an der sachlichen Zuständigkeit des Bundespolizeipräsidiums für eine solche Anordnung, da die Bundespolizisten in der Zeit der Abordnung an die Botschaft dem Auswärtigen Amt als Dienstherrn unterstehen, § 13 Abs. 1 GAD. Insoweit bedurfte es auch nicht der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweisaufnahme durch Vernehmung des ehemaligen Leiters des Referats 44.
37Ohne dass es mithin darauf ankäme, ist dieses Schreiben an die Personenschützer aber auch nicht als konkrete dienstliche Anweisung zu verstehen, sondern als Appell an das Selbstverständnis der einzelnen Personenschützer, hier auch ohne besondere Vergütung und trotz Wegfalls des bisher noch im Wege der Abordnung bei entsprechender Auslandsvergütung gewährten Freizeitausgleichs die eigene Aufgabe, nämlich die Wahrung der Integrität des Botschafters, welche selbstverständlich auch die eigene Einsatzfähigkeit und damit den Eigenschutz voraussetzt, als oberstes Ziel nicht aus den Augen zu verlieren.
38Da Wohn- und Dienstbereich auf dem Botschaftsgelände auch deutlich voneinander getrennt waren, war die Situation in L. auch nicht vergleichbar mit derjenigen auf einem Polizeischiff in einem mehrtägigen Einsatz auf See, bei welchem sich die Beamten ständig im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn aufhalten. Zu dieser Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es für die Abgrenzung des Bereitschaftdienstes von der Rufbereitschaft und der Freizeit maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der sogenannten Freiwachen ankomme; von einem Bereitschaftsdienst ist danach dann auszugehen, wenn während dieser Zeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die den Freiwachen das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben. Soweit sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form von Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen werden, kann von Bereitschaftsdienst hingegen nicht ausgegangen werden,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -.
40Hiernach lag vorliegend Bereitschaftsdienst nicht vor, da in den dienstfreien Zeiten der Klägerin nicht typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen war, die den dienstfreien Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gaben. Zunächst steht für die Kammer fest, dass die eigentlichen Aufgaben der Klägerin des Personenschutzes bei Außenterminen keine ständige Einsatzbereitschaft erforderten. Solche Außentermine fanden nicht täglich statt, zudem regelmäßig auch nicht ohne Voranmeldung und Planung. Soweit der Botschafter in die Schutzmaßnahme 1 („permanenter Personenschutz, mit einem Anschlag ist zu rechnen“) eingestuft war, folgt hieraus nicht eine notwendige ständige Einsatzbereitschaft der Klägerin. Für die Sicherheit des Botschafters waren insoweit vorrangig sog. Bodyguards zuständig.
41Die Klägerin leitet die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme auch nicht aus ihren eigentlichen Aufgaben als Personenschützerin ab, sondern aus ihrer Einbindung in den Hausordnungs- und Objektschutzdienst wie auch in das Schutz- und Sicherheitskonzept der deutschen Botschaft vor dem Hintergrund einer erheblichen Gefährdungslage der Deutschen Botschaft in L. . Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der Tatsache, dass in der Botschaft entsprechende Alarm- und Einsatzpläne existieren, die eine Einbeziehung der Klägerin vorsehen, nicht gefolgert werden kann, dass der Dienstherr hier auch typischerweise mit nennenswerten Einsätzen rechnet. Insoweit kann aus diesen Alarm- und Einsatzplänen nichts abgeleitet werden. Entscheidend kann allein sein, wie oft es zu entsprechenden Einsätzen der Personenschützer in der Botschaft gekommen ist, weil nur dies eine Prognose darüber erlaubt, ob typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist. Die Beklagte hat hier - unwidersprochen - vorgetragen, dass es nur zu sporadischen Unterstützungen der HOD-Kräfte durch Personenschutz-Kräfte gekommen sei. Die Klägerin selbst hat über keinen Einsatz aus der Freizeit heraus berichtet, wo sie etwa aufgrund eines Anschlages den HOD unterstützen musste oder zum Personenschutz des Botschafters oder anderer Botschaftsangehöriger hinzugezogen worden wäre. Dass es tatsächlich aufgrund der allgemeinen Gefahrensituation kaum zu angeordneten Einsätzen der Personenschützer in der Botschaft kam, ist vor dem Hintergrund der Schilderungen der Beklagten auch plausibel. Denn von den sicherheitsrelevanten Anschlägen war die Botschaft nur in ganz seltenen Fällen selbst betroffen, viele Ereignisse wurden überhaupt nicht zeitnah bekannt. Die Kammer muss auch nicht dem Beweisantrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachgehen, zu Art, Anzahl und Qualität der sicherheitsrelevanten Vorfälle im räumlichen Umfeld der deutschen Botschaft L. Beweis zu erheben. Die Art, Anzahl und Qualität der sicherheitsrelevanten Vorfälle im räumlichen Umfeld der deutschen Botschaft allein lässt keinen unmittelbaren Rückschluss auf die hier streitentscheidende Frage zu, ob die Klägerin sich in der dienstfreien Zeiten für einen jederzeit möglichen Einsatz bereithalten musste. Von Belang könnte hier nur sein, dass konkrete sicherheitsrelevante Vorfälle im räumlichen Umfeld der deutschen Botschaft zu entsprechenden Einsätzen der Personenschutz-Kräfte geführt haben. Hierzu ist aber nichts dargetan. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass sie - oder andere Personenschützer - aufgrund konkreter Vorfälle aus der Freizeit heraus zu Einsätzen herangezogen worden sind.
42Auch die Anerkennung der dienstfreien Zeiten der Klägerin als Rufbereitschaftsdienst scheidet vorliegend aus. Unstreitig lag auch insoweit keine Anordnung durch den Leiter der Botschaft vor, dass die Klägerin sich in ihrem Privatbereich auf dem Botschaftsgelände für einen jederzeitigen Einsatz zur Verfügung halten soll. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu den Freiwachen,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -,
44ausführt, zu prüfen sei, ob die streitbefangenen Zeiten während einer Freiwache sich bei einer wertenden Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellten, ist schon zweifelhaft, ob diese Entscheidung überhaupt auf den vorliegenden Fall, wo eine dienstliche Anordnung einer Mehrarbeit fehlt, anzuwenden ist. Aber auch wenn nach den Grundsätzen des Urteils des BVerwG eine wertende Entscheidung getroffen wird, führt dies vorliegend nicht zur Annahme einer Rufbereitschaft. Zwar ist unstreitig, dass es aufgrund der Gefährdungssituation entsprechend dem Schutz- und Sicherheitskonzept der Botschaft sporadisch zu Unterstützungen der HOD-Kräfte durch Personenschutz-Kräfte gekommen ist. Gleichwohl kann hieraus nicht gefolgert werden, die Klägerin habe als Personenschutzkraft in ihrer Freizeit einem Rufbereitschaftdienst unterlegen. Bei dieser wertenden Betrachtung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Klägerin - anders als auf einem Schiff - ein privater Wohnbereich zur Verfügung gestanden und damit eine klarere Trennung zwischen privaten und dienstlichen Bereich bestanden hat. Sicherlich kann hier allerdings keine Parallele mit einem Beamten in Deutschland, etwa einem Bereitschaftspolizisten bei Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft, gezogen werden, da sich die Qualität der Unterkunft und die Freizeitmöglichkeiten in L. deutlich von denen in Deutschland unterscheiden. Jedoch hat der Dienstherr diese Erschwernisse der Klägerin bei der Bemessung der dem abgeordneten Beamten zustehenden Auslandsdienstbezüge berücksichtigt.
452. Hat die Klägerin während der streitgegenständlichen Abordnung keine im Wege des Freizeitausgleichs zu berücksichtigende Mehrarbeit geleistet, kommt insoweit ein Anspruch auf eine zu diesem Zweck durchzuführende Weiterführung der Abordnung an das Auswärtige Amt schon nicht in Betracht. Aber auch hinsichtlich der von den Beklagten bereits anerkannten und ausgeglichen Mehrarbeit und der durch das vorliegende Urteil zugestandenen Mehrarbeit von 27 Stunden steht der Klägerin kein dahingehender Anspruch zur Seite.
46Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Auslandsvergütung ist § 52 Abs. 1 BBesG. Danach wird Auslandsvergütung gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland, der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzt sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss. Für die Zahlung der Auslandsdienstbezüge bestimmt § 52 Abs. 2 BBesG weiter, dass diese bei Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt werden. Dies gilt gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 entsprechend bei einer Abordnung in das Ausland für mehr als drei Monate. Maßgeblich für die Zahlung der Auslandsbesoldung ist mithin unter anderem das tatsächliche Bestehen eines Dienstortes im Ausland. Dies folgt auch aus Sinn und Zweck der Auslandsbesoldung, die gewährleisten soll, dass bei einer Verwendung im Ausland eine statusgemäße Lebenshaltung entsprechend dem inländischen Lebensstandard möglich ist,
47vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 89/11.WI.
48Ist die Auslandsverwendung beendet, sind - anders als bei einem nur zwischenzeitlich durchgeführten Heimaturlaub oder Urlaub vor Ort - denkbare Gründe, die die höhere Alimentation erforderlich machen würden, nicht ersichtlich. Dementsprechend hätte die Auslandsvergütung bei einer weiteren Fortdauer der Abordnung an das Auswärtige Amt ohnehin nur gewährt werden können, wenn die Klägerin noch an der Botschaft verwendet worden wäre. Die Verwendung war aber ausdrücklich beendet. Musste der Freizeitausgleich damit in Deutschland erfolgen, so besteht auch kein Grund, der Klägerin die Auslandsvergütung weiter zu gewähren. Soweit § 88 BBG die Gewährung „entsprechender Dienstbefreiung“ vorsieht, ist damit eben nicht die Fortzahlung von Besoldungsanteilen gemeint, die mangels Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der hierfür maßgeblichen Umstände - höhere Aufwendungen z.B. für Unterkunft, Telefonate, Flüge oder wegen der extremen Sicherheitslage - nicht geboten waren. Der Freizeitausgleich ist geschuldet, um dem Beamten die nach den Strapazen der Mehrarbeit notwendige Erholung zukommen zu lassen, diese muss aber nicht mit Auslandsvorteilen entlohnt werden, wenn sie im Inland und außerhalb einer fortbestehenden Verwendung im Ausland erfolgt.
49Einen Anspruch auf Fortgewährung der Auslandsvergütung kann die Klägerin auch nicht unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der früheren Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes auf Vertrauensgesichtspunkte stützen. Denn sie hat selbst eingeräumt, die entsprechenden schriftlichen Hinweise auf die geänderte Verwaltungspraxis durchgestrichen zu haben, wofür die Kenntnisnahme denkgesetzlich notwendig war. Auf ihr Einverständnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zudem waren die Personenschützer auch durch das für sie zuständige Referat 44 des Bundespolizeipräsidiums auf die geänderte Sachlage hingewiesen worden, woraus gerade der Appell an das Selbstverständnis resultierte, sich trotz dieser geänderten Umstände stets einsatzbereit zu halten. Die Klägerin konnte mithin nicht darauf vertrauen, dass die Mehrarbeit wie schon bei früheren Einsätzen von Beamten berechnet und schließlich unter Weitergewährung von Auslandsvergütung durch Freizeitausgleich im Inland abgegolten werden würde.
503. Hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Auslandsvergütung für die Dauer der Gewährung von Freizeitausgleich im Inland, so fehlt es schließlich an einem Interesse für die begehrte Fortdauer der Abordnung an das Auswärtige Amt, wobei hier dahinstehen kann, ob eine Abordnung aus derartigen Gründen überhaupt mit dem Grundsatz der Sparsamkeit im Umgang mit Haushaltsmitteln vereinbar ist.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO. Dabei wären die Kosten für den in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zwar grundsätzlich der Beklagten aufzuerlegen, weil diese insoweit dem Begehren der Klägerin nachgekommen ist. Für den durch Urteil der Klägerin zugesprochen weiteren Freizeitausgleich wären die Kosten ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Jedoch ist der Umfang des Unterliegens der Beklagten gemessen an dem gesamten Klagebegehren nur gering, so dass die Kostenlast insgesamt gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Klägerin auferlegt wird.
52Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Rechtsstreit in Anbetracht der Anhängigkeit einer größerer Zahl gleichgelagerter Fälle bei der Kammer wie auch nach Angaben der Beteiligten bei anderen Verwaltungsgerichten grundsätzliche Bedeutung hat.
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Referenzen - Gesetze
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist, - 2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist, - 3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag, - 4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen, - 5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung, - 6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird, - 7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können, - 8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag, - 9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen, - 10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können, - 11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist, - 12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit, - 13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen - a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise), - b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft, - c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
- 14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können, - 15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten, - 16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, - 17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen - a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit, - b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag, - c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.
(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
- 1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, - 2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und - a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, - b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder - c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
- 2a.
(weggefallen) - 3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
- 1.
bis zu 300 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten handelt, - 2.
bis zu 400 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist, - 3.
bis zu 600 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder Terror besonders gefährdet sind, - 4.
bis zu 700 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbeschuss konkret gefährdet sind, - 5.
bis zu 500 Euro, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen betroffen sind.
- 1.
sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält und - 2.
soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zusammen 700 Euro monatlich nicht überschreiten.
(2) Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen, kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
(3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.
(4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen fest. Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist, - 2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist, - 3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag, - 4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen, - 5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung, - 6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird, - 7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können, - 8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag, - 9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen, - 10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können, - 11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist, - 12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit, - 13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen - a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise), - b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft, - c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
- 14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können, - 15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten, - 16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, - 17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen - a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit, - b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag, - c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.
(1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des Auswärtigen Dienstes und seine Familienangehörigen trägt den Belastungen und Gefährdungen des Dienstes und den besonderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung.
(2) Der Dienstherr sorgt dafür, daß dem Beamten und seinen Familienangehörigen aus dem Auslandseinsatz möglichst keine Nachteile entstehen. Für unvermeidbare Belastungen gewährt er dem Beamten des Auswärtigen Dienstes einen angemessenen Ausgleich.
(3) Der Leiter der Vertretung nimmt gegenüber den Beamten und ihren Familienangehörigen Fürsorge- und Schutzaufgaben des Dienstherrn im Ausland wahr.
(1) Das Auswärtige Amt kann Angehörige anderer Bundesbehörden insbesondere für besondere Fachaufgaben zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernehmen. In dieser Zeit sind sie Angehörige des Auswärtigen Dienstes; für ihre Pflichten und Rechte gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
(2) Angehörige des Auswärtigen Dienstes können mit ihrer Zustimmung auch im auswärtigen Dienst eines anderen Staates oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtung verwendet werden.
(3) Angehörige anderer auswärtiger Dienste können befristet im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
- 1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate, - 2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, - 3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.