Zuständige Stellen
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
(2) Zuständig für die Überwachung der Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, insbesondere die Feststellung von Menge, Beschaffenheit und Bestimmungszweck der Erzeugnisse sowie ihrer Verwendung, sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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